Es gibt kinderspezifische Migrationsursachen wie die Flucht vor Zwangsarbeit, eine drohende Zwangsheirat oder Zwangsbeschneidung. Der häufigste Grund sind jedoch Kriege und bewaffnete Konflikte - auch bei Kindern – gefolgt von den Folgen von Klimawandel und Naturkatastrophen.
Insbesondere unbegleitete Kinder sind einem größeren Risiko für sexuelle Ausbeutung und Missbrauch, Rekrutierung, Kinderarbeit, Kinderhandel und Inhaftierung ausgesetzt. Sie werden oft diskriminiert und ihnen wird der Zugang zu Nahrung, Obdach, Gesundheit und Bildung verweigert oder erschwert.
Migration – sowohl saisonal als auch dauerhaft – ist als eine der wichtigsten Ursachen für Schulabbrüche von Kindern anzusehen, weil Kindern in Migration keine oder nur unzureichende Schulen zur Verfügung stehen.
In vielen Ländern wird unbegleiteten Kindern routinemäßig der Einlass verweigert oder sie werden von Grenz- oder Einwanderungsbeamten inhaftiert.
Exzessive Gewalterfahrungen, Flucht, Vertreibung und das Zerreißen von Familien traumatisieren Kinder schwer. Die Erlebnisse hinterlassen oft seelische Verletzungen wie Angstzustände und Depressionen, die über Jahre anhalten können.
Kinder auf der Flucht und in der Migration müssen daher besonders geschützt und speziell - therapeutisch wie schulisch - gefördert werden.
Zwei Artikel der VN Kinderechtskonventionen beziehen sich unmittelbar auf den Schutz von Kindern in Migration:
Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Darüber hinaus gibt es weitere Artikel, die auf die potentiellen Risiken für diese Kinder eingehen:
Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften
Artikel 40: Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren
Die Konvention wird ergänzt durch ihre Fakultativprotokolle zu Kindern und bewaffneten Konflikten sowie zu Kinderhandel, -prostitution und -pornographie.
Der VN- Kinderrechtsausschuss kommentiert die Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung und bietet den Vertragsstaaten und deren Organen konkrete Unterstützung bei der Umsetzung an:
VI zur Behandlung unbegleiteter Kinder
X zur Behandlung des Kindes im Strafrecht und in Strafverfahren
XIII zu dem auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt