Recht auf Schutz

VN-Kinderechtskonvention, Artikel 32

Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, dieGefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindesbehindern oder die Gesundheit des Kindes oder seinekörperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklungschädigen könnte.

(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-,Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere

a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;

b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;

c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.