Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung XVI zu den staatlichen Verpflichtungen bezüglich der Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf Kinderrechte

 

General Comment Nr. 16 des Kinderrechtsausschusses vom 15. März 2013 befasst sich mit den staatlichen Verpflichtungen bezüglich der Auswirkung des Wirtschaftssektors auf Kinderrechte. Auch diese Allgemeine Bemerkung befindet sich noch im Entwurfsstadium.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Wirtschaftlicher Fortschritt kann ein wesentlicher Faktor für die Förderung zur Verwirklichung der Kinderrechte sein. Beispielsweise durch technologischen Fortschritt, Investitionen und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze. Jedoch ist die Umsetzung von Kinderrechten keine automatische Folge des wirtschaftlichen Wachstums - Unternehmensaktivitäten können auch negative Auswirkungen auf die Rechte der Kinder haben. Aus der Kinderrechtskonvention und den Zusatzprotokollen ergeben sich für die Vertragsstaaten verbindliche Verpflichtungen in Bezug auf die Auswirkungen von wirtschaftlichen Aktivitäten auf Kinderrechte.  Diese Allgemeine Bemerkung dient dazu, diese Verpflichtungen aufzuzeigen und Maßnahmen zu skizzieren, die von den Staaten ergriffen werden sollten, um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden.

Es existiert kein rechtsverbindliches internationales Instrument, das Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards verpflichtet. Laut Ausschuss sind die Verpflichtung und Verantwortung zur Verwirklichung der Kinderrechte in der Praxis jedoch auch auf staatliche und staatlich kontrollierte Dienstleister und Institutionen auszuweiten und gelten demnach auch für Privatpersonen und Unternehmen. Daher müssen alle Unternehmen ihrer Verantwortung bezüglich der Kinderrechte gerecht werden und Staaten müssen dafür unter Berücksichtigung des spezifischen Kontextes die nötigen Rahmenbedingungen schaffen.

 

Empfohlene Maßnahmen

Der Ausschuss begrüßt freiwillige Maßnahmen der unternehmerischen Verantwortung von Wirtschaftsunternehmen mit dem Ziel die Rechte der Kinder fördern. Mitgliedstaaten sollten derartige freiwilligen Maßnahmen und Initiativen unterstützen. Freiwilligen Maßnahmen und Initiativen sind jedoch kein Ersatz für staatliches Handeln und Regulierung von Unternehmen im Sinne der Verpflichtungen, die sich aus der KRK und den Zusatzprotokollen ergeben.

Staaten müssen daher sicherstellen, dass Aktivitäten und Tätigkeiten von Unternehmen keine negativen Auswirkungen auf die Rechte von Kindern haben. Sie sollten ein unterstützendes Umfeld für Unternehmen zur Verwirklichung von Kinderrechten schaffen und den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf für Kinder gewährleisten, deren Rechte durch Unternehmen verletzt worden sind.

 

Originaldokument:
General comment No. 16 (2013) on State obligations regarding the impact of the business sector on children’s rights

Deutsche Übersetzung der BAG Kinderinteressen e.V. und der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte