Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung XV zu dem Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit

 

General Comment Nr. 15 des Kinderrechtsausschusses vom 14. März 2013 befasst sich mit dem in Artikel 24 KRK verankerten Recht auf Gesundheitsvorsorge. Diese Allgemeine Bemerkung befindet sich noch im Entwurfsstadium.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Dieser Allgemeinen Bemerkung liegt folgender kinderrechtlicher Ansatz in Bezug auf Kindergesundheit zugrunde: jedes Kind hat das Recht auf ein angemessenes Leben, Überleben und auf eine freie Entwicklung sowie Entfaltung seines vollen Potentials; dies in einem Kontext von physischem, emotionalen und sozialen Wohlbefinden.

Das Ziel dieser Allgemeinen Bemerkung ist es, die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung des Rechtes des Kindes „auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“ zu unterstützen.  Ein holistischer Ansatz in Bezug auf Gesundheit platziert die Verwirklichung des Rechts des Kindes inmitten des umfassenden Instrumentariums der internationalen Menschenrechts­verpflichtungen. Der Ausschuss richtet diesen Allgemeine Bemerkung an eine Vielzahl von Akteuren, die in den  Bereichen Kinderrechte und öffentliche Gesundheit tätig sind, einschließlich der politischen EntscheidungsträgerInnen, ProgrammmitarbeiteiInnen und AktivistInnen sowie  an die Eltern und Kinder selbst. In der WHO-Satzung haben die Staaten vereinbart, Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens zu betrachten und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit. Dieses positive Verständnis von Gesundheit als inklusives Recht ist Grundlage dieser Allgemeinen Bemerkung.

 

Empfohlene Maßnahmen

Fortschritte in der Informations- und Kommunikationstechnologie haben neue Möglichkeiten und Herausforderungen geschaffen, um die Verwirklichung des Rechts des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit zu ermöglichen. Trotz der zusätzlich gewonnen Ressourcen und Technologien, die dem Gesundheitswesen zur Verfügung stehen, können viele Staaten immer noch nicht den allgemeinen Zugang zur grundlegenden Gesundheitsförderung, Prävention und Behandlung von Kindern gewährleisten. Eine hohe Anzahl verschiedener Pflichtenträger muss daher einbezogen werden, damit das Recht des Kindes auf Gesundheit auch in diesen Staaten in vollem Umfang realisiert werden kann. Die zentrale Rolle der Eltern und anderer Bezugspersonen bei der Verwirklichung dieses Rechts sollte stärker hervorgehoben und berücksichtigt werden.  

Relevante Akteure müssen sich engagieren und auf verschiedenen Ebenen zusammenarbeiten sowie den Austausch über das Thema fördern. Die Staaten haben die Pflicht sicherzustellen, dass alle Pflichtenträger über ein ausreichendes Bewusstsein und die Kapazitäten verfügen, um ihren Verpflichtungen und ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Außerdem stehen sie in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Fähigkeiten von Kindern ausreichend entwickelt und gefördert werden, um es ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Gesundheit auch selbst einzufordern. 

 

Originaldokument:
General comment No. 15 (2013) on the right of the child to the enjoyment of the highest attainable standard of health