Die Bemrekung dient der Auslegung des Art. 3 Absatz 1 der Konvention. Er bestimmt, dass die Interessen des Kindes bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die es betreffen, als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind. In diese Bemerkung geht der Ausschuss näher auf den Wortlaut und die Bestandteile des Artikels ein und gibt den Vertragsstaaten dann Hinweise zur Umsetzung.
Originaldokument:
General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration
Deutsche Übersetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte