General Comment Nr.8 des Kinderrechtsausschusses vom 2. März 2007 befasst sich mit dem Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Bestrafung (Züchtigung), u.a. Art.19, 28 II, 37
Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung
Der Ausschuss definiert „körperliche“ oder „physische“ Bestrafung als jede Bestrafung, bei welcher physische Gewalt mit dem Ziel ausgeübt wird, ein gewisses Ausmaß an Schmerz oder Unbehagen auszulösen, egal wie leicht diese ist. Nach Ansicht des Ausschusses ist jede körperliche Züchtigung entwürdigend. Die Würde jedes einzelnen Individuums ist das grundsätzliche Leitprinzip des internationalen Menschenrechtssystems.
Der Ausschuss bezweckt mit diesem Kommentar die Pflicht jedes Mitgliedstaates hervorzuheben, schnellstmöglich Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, körperliche Bestrafung von Kindern zu verbieten und die Grundzüge der gesetzlichen Maßnahmen und andere Sensibilisierungsmaßnahmen zu dem Thema darzulegen, sowie Bildungsmaßnahmen vorzuschlagen, die Staaten treffen sollten.
Empfohlene Maßnahmen
Der Ausschuss verlangt von den Vertragsstaaten, getroffene Maßnahmen zum Verbot und zur Vorbeugung von jeglicher körperlicher Züchtigung in ihre periodischen Berichte einzubinden, sowie gesetzliche Regelungen und erzieherische Maßnahmen zu treffen sowie Sensibilisierungsmaßnahmen vorzunehmen, die der körperlichen Bestrafung von Kindern entgegenwirken
Originaldokument:
General Comment Nº 8 (2006):The right of the child to protection from corporal punishment and other cruel or degrading forms of punishment