Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung VI zur Behandlung unbegleiteter Kinder

 

General Comment Nr. 6 des Kinderrechtsausschusses vom 1. September 2005 befasst sich mit der Behandlung unbegleiteter, von ihren Familien getrennt, außerhalb ihres Herkunftslandes lebender Kinder.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Der Ausschuss präzisiert in seiner Allgemeinen Bemerkung die Verpflichtungen der Staaten gegenüber ausländischen Kindern, die ohne Eltern und Familie in einen Vertragsstaat gelangen. Der Ausschuss will sicherstellen, dass die Staaten die speziell verwundbare Situation unbegleiteter oder von ihren Eltern getrennter Kinder zur Kenntnis nehmen und ihnen Schutz, Fürsorge und die in der Konvention verankerten Rechte, garantieren. Er warnt insbesondere davor, dass diese Kinder einem größeren Risiko für sexuelle Ausbeutung und Missbrauch, Rekrutierung, Kinderarbeit (inklusive durch die Betreuungsfamilie), Kinderhandel und Inhaftierung ausgesetzt sind. Sie werden oft diskriminiert und ihnen wird der Zugang zu Nahrung, Obdach, Gesundheit und Bildung verweigert oder erschwert. In vielen Ländern wird unbegleiteten Kindern routinemäßig der Einlass verweigert oder sie werden von Grenz- oder Einwanderungsbeamten inhaftiert. In den Fällen, in denen ihnen Einlass in das Land gewährt wird, verläuft das Asylverfahren oftmals nicht altersgemäß. Bei Genehmigung eines Asylantrags wird vielen dieser Kinder nur der temporäre Status gewährt, der mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs endet. Hinzu kommt, dass es nur wenige wirksame Rück­führungs­programme gibt. Diese allgemeine Bemerkung fasst die entwickelten Standards zusammen und soll eine klare Leitlinie für Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen hinsichtlich dieser besonders gefährdeten Gruppe von Kindern darstellen.

 

Empfohlene Maßnahmen

Die empfohlenen Maßnahmen beschränken sich nicht nur auf die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Kinder, die bereits von ihren Eltern getrennt sind, sondern umfassen auch präventive Maßnahmen, die eine solche Trennung verhindern. Die Schutzpflichten der Vertragsstaaten schreiben vor, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder in dieser Situation zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu identifizieren und um Familien so schnell wie möglich wieder zusammenzuführen.

 

Originaldokument:
General Comment No. 6 (2005): Treatment of Unaccompanied and Separated Children Outside Their Country of Origin

Zu dieser Bemerkung liegt eine nichtamtliche deutsche Übersetzung vor. Sie wurde vom Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. erstellt und kann hier heruntergeladen werden.