Menschenrechtliehe Standards und Prinzipien bilden einen international verbindlichen Referenzrahmen für die Zielsetzung und Gestaltung der deutschen menschenrechtsorientierten Entwicklungspolitik. Bei der Bekämpfung von Kinderarbeit sind dies insbesondere:
Fast alle Staaten der Welt haben sich mit der Ratifikation derVN-KRK dazu verpflichtet, die darin festgeschriebenen Standards und Prinzipien durch alle zur Verfügung stehenden staatlichen Maßnahmen zu verwirklichen. Grundlage aller nationalen und internationalen Maßnahmen gegen Kinderarbeit und Kinderhandel sind daher vorrangig, vier kinderrechtliche Grundprinzipien:
Das Recht auf Schutz von Kindern vor jeglichen Formen von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ist ein grundlegendes (Menschen-)Recht. Es ist in zahlreichen Artikeln derVN-KRK verankert. Insbesondere wird der Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher Ausbeutung in Artikel 32 (1) konkretisiert. Darüber hinaus verpflichtet die VN-KRK die Vertragsstaaten, "die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern" (Artikel 35).Das zweite Fakultativprotokoll der VN-KRK, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (2002), konkretisiert und normiert explizit diese schlimmsten Formen von Kinderarbeit in Ergänzung zur VN-KRK.
Die Konvention 182 der ILO definiert nicht nur internationale Standards und Prinzipien zum Schutz von Kindern, sondern stellt auch einen globalen Konsens hinsichtlich unmittelbar zu ergreifender und dringend notwendiger Maßnahmen im Kampf gegen die schlimmsten Formen von Kinderarbeit dar. In diesem Sinne verbietet die ILO-Konvention 182 den Einsatz von Kindern bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres für jegliche Arbeit, die für ihre Gesundheit, Sicherheit oder die Sittlichkeit schädlich ist. Sie schreibt außerdem vor, dass die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen wie nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der weltweiten Kinderarbeit ergreifen und umsetzen müssen.
Die ILO- Konvention 138 verpflichtet die Vertragsstaaten zudem, ein Mindestalter von 15 Jahren für die Zulässigkeit von Kinderarbeit gesetzlich festzuschreiben. Laut der Konvention kann eine innerstaatliche Gesetzgebung darüber hinaus zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Tätigkeiten beschäftigt werden. Darunter werden Arbeiten verstanden, die weder für die Entwicklung der Kinder noch ihre Gesundheit schädlich sind noch den Schulbesuch und ihre Konzentrationsfähigkeit, in irgendeiner Form beeinträchtigen.
Sowohl die ILO-Konventionen, ebenfalls von fast allen Staaten weltweit ratifiziert, als auch die VN-KRK bilden den maßgeblichen rechtlichen Bezugsrahmen zum Schutz von Kindern. Hinzu kommen zahlreiche weitere international oder regional verbindliche Vereinbarungen und Strategien, die einen Orientierungsrahmen bei der Bekämpfung von Kinderarbeit und -handel bieten. Zu nennen sind hier beispielsweise der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) oder die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes. Darüber hinaus wird die Bekämpfung von Kinderarbeit explizit in globalen Strategie- und Aktionsplänen benannt, wie in dem aus dem Weltkindergipfel 2002 hervorgegangenen Aktionsplan "Eine kindgerechte Welt".
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Quelle:
Kinder- und Jugendrechte konkret
Informationen zu den Rechten junger Menschen in der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit
S. 17ff.
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